Veranstaltung: | 2. LMV Grüne Jugend Brandenburg 2016 |
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Tagesordnungspunkt: | 1.3. weitere Anträge |
Antragsteller*in: | Ricarda Budke, Martin Wandrey, Max Niehues |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.09.2016, 21:18 |
A2: Satzung
Antragstext
Satzung
Grüne Jugend Brandenburg
Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 10.09.2016 in Buckow
§ 1 Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Brandenburg (GJ BB).
2. Die Grüne Jugend Brandenburg (GJ BB) ist Mitglied des Bundesverbandes der
Grünen Jugend und der Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg und
damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands. Gegenüber der Partei
besteht Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Neumitglieder sind
nicht automatisch Mitglied von Bündnis90/Die Grünen Brandenburg.
3. Der Sitz der Organisation ist Potsdam.
§ 2 Ziele
1. Die GJ BB strebt eine ökologische, basisdemokratische, solidarische und
gewaltfreie Gesellschaft an, die durch Freiheit, Toleranz, Gleichberechtigung
und Zivilcourage geprägt ist. Ausgehend von diesen Werten wollen wir
alternative, nachhaltige Konzepte in allen Politikbereichen entwickeln.
2. Der Weg zu diesem Ziel führt über die Reformierung des wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft und die vollständige
Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.
§ 3 Aufgaben
1. Die GJ BB stellt sich folgende Aufgaben:
1. Innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei Bündnis 90/Die
Grünen für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen
Vorstellungen der Mitglieder der GJ BB entsprechend den gültigen Beschlüssen zu
vertreten;
2. mit Aktionen, Seminaren und anderen Veranstaltungen ihre Mitglieder und die
Öffentlichkeit zu sensibilisieren, zu informieren und zum Nachdenken anzuregen.
Besonderer Wert wird auf politische Bildungsarbeit gelegt;
3. eine positive, offene und tolerante politische Streitkultur zu etablieren;
4. eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen Jugendinitiativen und
Interessengruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
5. Die GJ BB nimmt die aus der Satzung des Bundesverbandes entstehenden Rechte
und Pflichten wahr.
§ 4 Gliederung und Aufbau
1. Der Landesverband besteht aus Einzelmitgliedern. Basisgruppen können
beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte. Ihr Beitritt muss durch
den Landesvorstand bestätigt werden.
2. Für den Antrag auf Anerkennung als Basisgruppe bedarf es der Erfüllung
folgender Kriterien:
1. Basisgruppen setzen sich bei ihrer Anerkennung aus mindestens drei Personen
zusammen,
2. Einer 2/3 Mehrheit innerhalb der beantragenden Gruppe,
3. Einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Landesvorstandes auf der Landesvorstandssitzung. Im Fall e der Ablehung des
Beitritts durch den Landesvorstand wird auf der nächsten
Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag entschieden.
3. Basisgruppen können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt aus
dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband schriftlich mitzuteilen.
Basisgruppen können mit einer 2/3 Mehrheit von der LMV aus dem Landesverband
ausgeschlossen werden.
4. Die Basisgruppen genießen volle Autonomie. Organe des Landesverbandes, mit
Ausnahme des Landesschiedsgerichts, haben keinerlei inhaltlichen oder
organisatorischen Weisungsrechte.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied der GJ BB kann jede natürliche Person bis zum 30. Geburtstag sein,
die sich zu den Zielen der GJ BB bekennt. Jedes Mitglied der GJ BB ist
automatisch Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Personen ab dem 30.
Geburtstag können Fördermitglieder bleiben, sind aber weder stimmberechtigt,
noch wählbar.
2. Der Verband ist für alle Menschen offen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in
einer anderen Partei als BÜNDNIS ´90 / Die Grünen ist nicht zulässig. Ausnahmen
kann der LaVo mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Mitgliedschaft in einer
anderen parteipolitisch gebundenen Organisation ist möglich, jedoch beim
Beitritt in die GJ BB anzugeben. Die Mitgliedschaft in der GJ BB und in einer
rechtsradikalen Organisation schließen einander aus.
3. Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband, beim
Landesverband oder beim Basisverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der
jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die
Bewerber*in bei der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die
Entscheidung der Mitglieder- / Delegiertenversammlung kann beim Schiedsgericht
des nächsthöheren Gebietsverbandes Einspruch eingelegt werden. Das
Bundesschiedsgericht ist bei Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
4. Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem 30. Geburtstag;
2. durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Bundes- oder Landesverband;
3. durch Ausschluss gemäß §4(5) oder §5(5);
4. durch Tod.
5. Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der
GJ BB verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann jedes
Mitglied der GJ BB vor dem jeweils untersten, bestehenden Schiedsgericht (SchG)
den Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, von der LMV die Aufhebung
des Ausschlusses zu beantragen. Hebt die LMV den Beschluss des LaSchG mit
absoluter Mehrheit auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied der GJ
BB.
6. Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Über die Beitragshöhe
entscheidet die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied bei BÜNDNIS ´90 / Die Grünen sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten. Auf
Antrag können der Landes- oder der Bundesvorstand Mitgliedern den Beitrag
ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Organe der Landesverbandes
1. Der Landesverband hat folgende Organe:
1. Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. Landesvorstand (LaVo)
3. Landesschiedsgericht (LaSchG)
4. Fachforen (FF)
§ 7 Landesmitgliederversammlung (LMV)
1. Die LMV ist das oberste beschlussfassende Organ der GJ BB. Sie setzt sich aus
allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Mitglieder die mit ihrer Beitragszahlung
mehr als 3 Monate im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht auf den
Mitgliederversammlungen.
2. Die LMV tagt öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes können Teile der LMV nur
mitlgiederöffentlich abgehalten werden. Dem Antrag muss von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern zugestimmt werden.
3. Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom LaVo mit
einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Eine schriftliche Verschickung muss mindestens zwei
Wochen vor Veranstaltung durchgeführt werden, zur Einhaltung der Frist genügt
auch eine Verschickung per E-Mail. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden
Dringlichkeitsfällen um eine Woche verkürzt werden.
4. Fordern zehn Mitglieder die Einberufung einer LMV, so hat der LaVo innerhalb
von 4 Wochen zu einer LMV einzuladen. Der Forderung, die schriftlich erfolgen
muss, ist eine vorläufige Tagesordnung beizulegen.
5. Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder des
Landesverbandes anwesend sind.
6. Wurde zu einer LMV ordnungsgemäß eingeladen und ist diese Sitzung wegen zu
geringer Teilnehmer*innenzahl beschlussunfähig, so kann zu einer zweiten Sitzung
unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist eine
Zweiteinladung ergehen. Die zweite Sitzung ist dann unabhängig von der
Teilnehmer*innenzahl beschlussfähig, sofern in der Zweiteinladung auf diese
Tatsache hingewiesen wurde.
7. Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
1. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes;
2. bestimmt ein Rahmenthema mit absoluter Mehrheit und weniger als einem Drittel
Gegenstimmen;
3. erarbeitet und beschließt auf der ersten LMV des Jahres die Arbeitsplanung
für das laufende Jahr;
4. legt den Haushalt fest;
5. beschließt über eingebrachte Anträge;
6.wählt und entlastet den LaVo, sie nimmt seine Berichte entgegen;
7. wählt zwei Rechnungsprüfer*innen auf der ersten LMV eines Schuljahres, diese
dürfen dem LaVo nicht angehören und haben der LMV einen Kassenbericht
vorzulegen;
8. beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung,
die Erstattungsordnung und die Schiedsordnung mit einer 2/3 Mehrheit. Der §9 (1)
ist nicht änderbar.
9. Wählt die Delegierten für Parteitage von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg
(unter Einhaltung des FIT*-Statuts).
10. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von einem anwesenden
Mitglied muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen werden
prinzipiell geheim durchgeführt, auf Antrag eines Mitgliedes können die Wahlen
zum LaSchG und der Rechnungsprüfer*innen offen durchgeführt werden. Die
Tagungsleitung wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. (aus §
13)
8. Anträge an eine LMV der GJ BB können stellen:
1. Der LaVo
2. Jedes Mitglied der GJ BB
3. Anerkannte Fachforen der GJ BB
9. Reguläre Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der LMV über die Mailingliste
oder vorher bekanntgemachte Onlinetools eingereicht werden. Für Satzungsändernde
Anträge gilt eine Frist von 1 Woche. Änderungsanträge sowie Anträge auf
Anerkennung als Orts- oder Basisverband bedürfen keiner Frist. Nicht
fristgerecht eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn sich mindestens
zwei Drittel der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung aussprechen.
Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern sind hiervon
ausgenommen.
§ 8 Landesvorstand (LaVo)
1. Der LaVo führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes (LV) im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der LMV. Er vertritt den LV nach außen und zur Partei
Bündnis 90/Die Grünen.
2. Seine organisatorische und politische Arbeitsteilung regelt der LaVo intern.
Zu diesem Zweck gibt er sich eine Geschäftsordnung.
3. Der LaVo setzt sich aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, einer*m
Schatzmeister*in, einer*m politischen Geschäftsführer*in und bis zu zwei
Beisitzer*innen zusammen.
4. Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden den Geschäftsführenden Ausschuss (GA). Er besitzt bei
finanziell relevanten Entscheidungen ein Vetorecht.
5. Bei der Wahl der Mitglieder des LaVos sollte eine regionale Ausgewogenheit
bzw. eine Beachtung bestehender Basisgruppen angestrebt werden. Die
Beisitzer*innen können im Block gewählt werden. Alle anderen werden einzeln
gewählt.
6. Mitglieder des LaVo werden von der ersten LMV eines Schuljahres in geheimer
Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit nachgewählter
Vorstandsmitglieder endet ebenfalls auf der ersten LMV des folgenden
Schuljahres.
7. Mitglieder des LaVo dürfen weder Mitglied des Bundesvorstandes noch eines
Landes- oder Bundesvorstandes einer anderen Parteijugendorganisation oder Partei
sein.
8. Mandatsträger*innen im Europaparlament, im Bundestag oder in
Länderparlamenten können nicht Mitglieder des LaVo sein.
9. Die Mitglieder des LaVo können von der LMV insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrages.
10. Mitglieder des Landesverbandes, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GJ BB stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
11. Die Sitzungen des LaVo sind mitgliederöffentlich. Der LaVo kann mit Mehrheit
seiner anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit zulassen oder ganz oder
teilweise ausschließen. (aus §13)
§ 9 Landesschiedsgericht (LaSchG)
1. Die Landesschiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Fachforen (FF)
1. FF sind landesweite Arbeitsgruppen der GJ BB, die sich zu spezifischen Themen
treffen.
2. Die Einrichtung eines FF wird mit einfacher Mehrheit vom LaVo beschlossen und
muss auf der kommenden LMV mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Der LaVo
lädt zum ersten Treffen eines FF ein.
3. Die FF stehen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der GJ BB offen.
Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
4. Alle Sitzungen der FF sind öffentlich. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des jeweiligen Gremiums kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. (aus § 13)
5. Die FF sind verpflichtet, auf der LMV über ihre Arbeit zu berichten. Sie sind
antragsberechtigt.
6. Wenn es die finanziellen Mittel der GJ BB zulassen, werden den
Teilnehmer*innen an den FF die Fahrt-, Porto- und Unterkunftskosten erstattet.
Näheres regelt die Finanzordnung.
7. Die Teilnehmer*innen der FF einigen sich selbst über den Turnus ihrer
Treffen. Die Termine sind dem LaVo mitzuteilen.
8. Die Anerkennung kann durch die LMV mit 2/3 Mehrheit wieder entzogen werden.
§ 11 Landesgeschäftsstelle (LGS) und Geschäftsführer*in
• Die LMV entscheidet über den Ort der LGS. Fällt sie diese Entscheidung nicht,
so entscheidet hierüber der LaVo.
• Der Geschäftsführende Ausschuss ist im LaVo für die Arbeit der LGS
verantwortlich.
• Der Landesvorstand stellt eine*n Geschäftsführer*in an.
• Rahmenbedingungen und Arbeit der LGS sind Bestandteil des
Rechenschaftsberichtes des LaVo.
§ 12 Finanzen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Landesfinanzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 FIT(Frauen*InterTrans) statut
(1) Gremien und Listen
Alle Gremien sind paritätisch zu besetzen. Mindestens eine FIT-Person muss
Sprecherin sein.
(2) Versammlungen
Präsidien von Landesmitgliederversammlungen und anderen Gremien werden
paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen FIT-Personen und Männer
abwechselnd. Die Redelisten werden quotiert.
Wenn nach einem männlichen Redebeitrag keine FIT-Person mehr auf der Redeliste
steht wird die Diskussion geschlossen. Auf Beschluss der Hälfte der anwesenden
FiT-Personen kann die Diskussion für eine festgelegte Zahl weiterer männlicher
Redebeiträge fortgeführt werden. Auf Antrag einer FIT-Person muss die Abstimmung
darüber in einem örtlich getrennten FIT-Plenum abgestimmt werden.
(3) FIT-Plenum
Wird keine Quotierung des Landesvorstandes erreicht, gelten folgende Regeln für
Beschlüsse des Landesvorstandes und der Landesmitgliederversammlung:
(a) Mindestens 3 FIT Personen können auf einer LMV die Einberufung eine FIT-
Plenums beschließen. Auf Antrag einer anwesenden FIT-Person wird die LMV
unterbrochen, damit das FIT-Plenum in einem geschützten Raum tagen kann.(b) .
Das FIT-Plenum hat folgende Rechte:
Abstimmung über bereits beratende, aber noch nicht abgestimmte, Anträge der LMV.
Mit einfacher Mehrheit kann die Nichtabstimmung des entsprechenden Antrags
beschlossen werden. DerAntrag kann erst auf der nächsten LMV erneut eingebracht
werden.
Mit einfacher Mehrheit kann das FIT-Plenum den LaVo auffordern Beschlüsse des
LaVo seit der letzten LMV gegenüber dem FIT-Plenum zu begründen. Auf Beschluss
des FIT-Plenums kann die Begründung auch auf der LMV erfolgen.
(4) Genderpolitische*r Sprecher*in
Bei jeder satzungsgemäßen Wahl wird durch die anwesenden FIT-Personen ein*e
genderpolitische Sprecher*in ernannt, die bereits vorher in den Landesvorstand
gewählt wurde. Die*der genderpolitische Sprecher*in entwickelt zusammen mit dem
Landesvorstand Maßnahmen, die zur politischen und satzungsgemäß angestrebten
Verbesserung der Situation von FIT-Personen innerhalb der GJ beitragen.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die LMV nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
Landesvorstandes die Liquidatoren.
3. Das Restvermögen fällt dann, sofern die LMV nichts anderes beschließt, dem
Bundesverband der Grünen Jugend zu.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die LMV am
10.09.2016 in Kraft.
2. Die Satzung kann von der LMV nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert
oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht
angekündigt wurde und die entsprechenden Anträge fristgerecht verschickt wurden.
(aus §13)
Begründung
Erfolgt mündlich
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